69 19.3.2 Verhalten nach der Tat und im Verfahren Betreffend A.________'s Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291): A.________ ist nicht geständig, was jedoch nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden darf. Aus den Führungsberichten des Regionalgefängnisses AF.________ (Ort) ergeben sich anfängliche Anpassungsschwierigkeiten (pag. 1024 ff.). Der Bericht der Justizvollzugsanstalt AG.