Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist nichts anzufügen. Soweit die Vorinstanz des Weiteren aber noch erwogen hat, A.________ habe Vorstrafen aus den Jahren 2010 und 2014, die jedoch nicht einschlägig seien und somit bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht fielen (vgl. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291), ist festzuhalten, dass sein aktueller Strafregisterauszug keine Einträge mehr enthält (pag. 1477). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse A.________'s wirken sich daher neutral auf die Strafe aus.