Gesamtverschulden In Würdigung der voranstehenden Ausführungen erscheint eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren als verschuldensangemessen. 19.3 Täterkomponenten 19.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von A.________ Folgendes aus (S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1291): A.________ ist 1989 im AE.________ (Land) geboren und wuchs gemeinsam mit drei Schwestern bei seinen Eltern auf. Er besuchte im AE.________ (Land) das Gymnasium. In den Jahren 2007 bis 2013 lebte er als Asylbewerber in Bern.