WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2019, Art. 48a StGB N 24). E.________ befand sich nicht in akuter Lebensgefahr, was aber nicht A.________, sondern, wie bereits erwähnt, dem Glück und wohl auch der Ausbildung bzw. Arbeit von E.________ als «Security»-Mitarbeiter zuzuschreiben ist. Seine Verletzungen konnten im Rahmen einer ambulanten Behandlung versorgt werden und heilten grösstenteils problemlos ab. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erachtet die Kammer eine Reduktion der Freiheitsstrafe um drei Jahre gerechtfertigt. 19.2.5 Gesamtverschulden