68 Handeln hätte mithin durchaus gravierendere oder gar tödliche Verletzungen bewirken können. Dennoch ist der fehlende Erfolgseintritt zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und die hypothetisch schuldangemessene Strafe zu reduzieren. Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (vgl. MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004 S. 173 ff., S. 178; WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. A. 2019, Art.