19.2.4 Berücksichtigung des Versuchs Gemäss Art. 22 Abs. 1 aStGB kann das Gericht die Strafe bei Vorliegen eines Versuchs wie erwähnt mildern. In casu ist es, wie ebenfalls bereits festgestellt, dem Zufall und grossem Glück zu verdanken, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. A.________ hat während eines dynamischen Geschehens unkontrolliert Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchregion ausgeführt und ihn dabei insbesondere in der Nähe eines grösseren, das Bein versorgenden Blutgefässes am Oberschenkel verletzt.