hätte die Tat ohne weiteres vermeiden und sich rechtskonform verhalten können. Er hätte die Angelegenheit am nächsten Tag bei einem Kaffee mit E.________ besprechen können, wie dieser es vorgeschlagen hatte. Dies ist allerdings neutral zu werten. Fazit Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere somit neutral auf die Strafe aus. 19.2.3 Hypothetische verschuldensangemessene Strafe Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere resultiert eine hypothetische Tatverschuldensstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe. 19.2.4 Berücksichtigung des Versuchs Gemäss Art.