19.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte direktvorsätzlich und aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – aus dem egoistischen Beweggrund, E.________ in die Schranken zu weisen, um vor C.________ als Beschützer und Held dazustehen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass A.________ C.________ vermutlich mehr liebte als sie ihn sowie von dieser manipuliert und zur Tat angestachelt wurde, was jedoch keine Strafreduktion rechtfertigt. Vermeidbarkeit A.________ hätte die Tat ohne weiteres vermeiden und sich rechtskonform verhalten können.