67 A.________'s Handeln erscheint angesichts der soeben beschriebenen Vorgehensweise und der Entstehungsgeschichte sodann verwerflich. Er entschied sich aus Sicht der Kammer – entgegen der Überzeugung der Vorinstanz – nicht aus nichtigem Grund dazu, E.________ aufzusuchen und wie erwähnt anzugreifen, sondern weil ihn seine damalige Freundin – C.________ –, die er nach wie vor liebte und von der er gewissermassen abhängig war, dazu aufforderte. Zudem verifizierte er nicht, ob E.________ tatsächlich etwas Verwerfliches gegen und/oder über C.__