Art und Weise des Vorgehens / Verwerflichkeit des Handelns A.________ hat seine Tat zwar nicht von langer Hand geplant, jedoch war sie aus Sicht der Kammer – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht gänzlich unbedacht und spontan (vgl. S. 58 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1290). Nachdem A.________ in der Wohnung seines Bekannten ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 12 Zentimetern behändigt hatte, begab er sich damit in aufgebrachter Stimmung und dem Ziel, E.________ zu töten, zu Fuss vom P.________ Quartier zu E.________'s Arbeitsort, dem M.________ Club. Dabei hörte er weder auf L.___