Tatkomponenten 19.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Leben des Menschen. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere des betroffenen Rechtsguts tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten. Jedoch gibt es keine schwerere Verletzung als den Tod eines Menschen. A.________ hat mit seiner Vorgehensweise das höchste Rechtsgut massiv gefährdet.