66 kann die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs. 1 aStGB unterschritten werden. Nachfolgend ist zunächst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese unter Berücksichtigung des Versuchs zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013 E. 2.3.1). 19.2 Tatkomponenten 19.2.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts