trotz Revision unverändert. Das neue Recht erweist sich vorliegend somit nicht als das mildere, weshalb integral das alte Recht (aStGB) zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 18. Grundsätze der Strafzumessung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1289).