Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: BSK-Strafrecht, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend haben A.________ und C.________ die zu beurteilenden Taten am ________ 2015, mithin vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Die konkrete Strafandrohung blieb vom Wortlaut her sowohl in Bezug auf die zu beurteilende Tat von A.________ als auch bezüglich derjenigen von C.________ trotz Revision unverändert.