_ mit dem Messer auf ihn zukommen würde, sondern durfte den unmittelbar drohenden, rechtswidrigen Angriff abwehren. Zudem war er – wie die Vorinstanz korrekt erwog – nicht gehalten, sich durch einen Rückzug in den M.________ Club, d.h. durch Fliehen, vor dem drohenden Angriff zu schützen (zum Ganzen S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1287). E.________ verpasste A.________ bewusst und gewollt einen Faustschlag, um sich gegen dessen Angriff zu wehren. Er handelte mithin in Verteidigungsabsicht. Zusammengefasst war E.________ Faustschlag gegen A.___