Schliesslich war A.________ überaus aufgebracht, aggressiv und kaum zu beruhigen, brauchte es letztlich doch mehrere Personen, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, geschweige denn zum Loslassen des Messers zu zwingen. Unter diesen Umständen sowie aufgrund der Dynamik der schnellen Auseinandersetzung und dem Eindruck des Küchenmessers war es E.________ nicht zumutbar, die Härte seines Faustschlages zu dosieren. Im Übrigen gab es kein milderes, gleich wirksames Mittel, um A.________'s Angriff zu beenden. Soweit A.________'s Verteidigung vorbringt, E.________ habe die Notwehrsituation selbst verschuldet bzw. herbeigeführt, weil er A.________ zur N.________ (Lokalität)