1 aStGB erfüllt ist. Nachdem der objektive und subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind, ist zu prüfen, ob E.________'s Tat rechtswidrig war oder ob er in rechtfertigender Notwehr handelte: Fest steht, dass A.________ E.________ vor dem M.________ Club mit dem Tod bedrohte, indem er ihm sagte, er habe ein Messer dabei und wolle ihn damit schneiden bzw. töten. Weiter ist klar, dass A.________ – als er vom M.________ Club Richtung N.________ (Lokalität) rannte – das im Jackenärmel mitgeführte Messer hervornahm und im Gerangel vor der N.________ (Lokalität) damit Stichbewegungen gegen E.________'s