_ war aufgebracht und aggressiv, hatte E.________ mit dem Tod bedroht und wollte diesen mit dem Messer schneiden/stechen bzw. hatte ihn damit bereits angegriffen – ist davon auszugehen, dass E.________'s Faustschlag eine gewisse Intensität aufwies und er folglich in Kauf nahm, A.________ dadurch zu verletzen. E.________ handelte somit zumindest eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB erfüllt ist.