122 aStGB zu qualifizieren, heilten sie doch problemlos ab. Indem E.________ A.________ mit der Faust gegen die Seite des Kopfs bzw. die Schläfe schlug und ihn dadurch wie soeben beschrieben verletzte, erfüllte er mithin den objektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB. E.________ verpasste A.________ den Faustschlag gegen den Kopf in der Absicht, sich gegen letzteren zu verteidigen. Angesichts der Gesamtumstände – A.________ war aufgebracht und aggressiv, hatte E._____