16.1.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis hat E.________ A.________ während der Ranglerei vor der N.________ (Lokalität) mehrere Schläge gegen den Körper und mindestens einen Faustschlag an die Seite des Kopfs bzw. gegen die Schläfe verpasst und ihm dadurch – auf Augenbrauenhöhe am Kopf – Hautabschürfungen und Hautunterblutungen zugefügt. Diese unkomplizierten Verletzungen am Kopf stellen zwar keine Tätlichkeiten nach Art. 126 aStGB mehr dar, sind aber auch nicht als schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB zu qualifizieren, heilten sie doch problemlos ab.