In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen sein. Dies bedeutet, dass der Angegriffene die Situation erkennt und bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr des Angriffes handelt (BSK StGB – NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage 2019, N 28 ff. zu Art. 15 StGB.).