Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren. Die Anforderungen tragen der bedrängten Situation des Angegriffenen und dem Umstand Rechnung, dass der Angreifer das Recht des Angegriffenen durch Nichtachtung seiner Rechtsgüter in Frage stellt. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen angegriffenem Rechtsgut und der Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Angreifers besteht keine rechtmässige Abwehr mehr. In subjektiver Hinsicht muss die Abwehrhandlung von einem Verteidigungswillen getragen sein.