63 post, massgeblich aber ist die Situation zum Zeitpunkt der Tat. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen. Einbezogen werden muss daher auch, ob in der Entscheidungssituation die Folgen der Handlung und deren Ausmass absehbar waren.