Die Abwehr muss darüber hinaus angemessen sein. Angemessen beinhaltet einerseits, dass die Abwehr auf die Beendigung des Angriffs gerichtet sein und hierzu geeignet sein muss. Konkretisiert wird die Angemessenheit häufig mit den Begriffen der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität. Die Verhältnismässigkeit betrifft das Verhältnis von Angriff und Abwehr, während die Subsidiarität das Verhältnis unter den verschiedenen zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln betrifft. Die Angemessenheit der Abwehr soll nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB in Bezug auf die Umstände beurteilt werden.