Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, kann sie keinen unrechtmässigen Angriff darstellen, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht. Notwehr gegen Notwehr ist rechtswidrig (BSK StGB – NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage 2019, N 21 zu Art. 15 StGB.).