Danach ist keine Notwehr mehr möglich. Der Angegriffene braucht nicht auf eine Verletzung zu warten, was sein Notwehrrecht aushöhlen würde, sondern darf sich bereits wehren, wenn der Angriff unmittelbar droht (BSK StGB – NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage 2019, N 18 und 27 zu Art. 15 StGB.). Der Angriff muss rechtswidrig sein. Erforderlich ist, dass das Verhalten des Angreifers nicht durch einen Erlaubnissatz gedeckt ist. Hierfür kommen besondere Befugnisse in Betracht. Weil Handeln in Notwehr rechtmässig ist, kann sie keinen unrechtmässigen Angriff darstellen, weshalb dagegen keine Möglichkeit der Notwehr besteht.