Die Abwehr des Angriffs ist nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB nur bei einem bereits erfolgenden bzw. unmittelbar drohenden Angriff zulässig. Der Angriff muss von einem Menschen ausgehen, auf die Verletzung eines Rechtsguts gerichtet und rechtswidrig sein (BSK StGB – NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage 2019, N 9 zu Art. 15 StGB.). Der Angriff muss unmittelbar sein. Das meint zum einen, dass der Angriff bereits begonnen hat und noch andauert, unmittelbar bleibt er bis zu seiner Beendigung. Danach ist keine Notwehr mehr möglich.