Demgegenüber kann sogar eine Pflicht zur Notwehrhilfe bestehen, etwa bei entsprechender Garantenstellung. Diese Pflicht muss aber den Kern der Garantenstellung und die eigentliche Schutzpflicht des Garanten bilden (BSK StGB – NIGGLI/GÖHLICH, 4. Auflage 2019, N 25 f. zu Art. 15 StGB.).