Abwehr ist jedes Verhalten, das die Verteidigung des angegriffenen Rechtsgutes bezweckt und dabei die Rechtsgüter des Angreifers verletzt. Zur Abwehrhandlung ist nicht nur der Angegriffene selbst, sondern nach dem Wortlaut von Art. 15 StGB auch jede weitere Personen berechtigt (Notwehrhilfe). Die Rechtmässigkeit der Notwehrhilfe hängt nicht davon ab, ob der Nothelfer weiss, dass der Angegriffene damit einverstanden ist. Ist aber deutlich erkennbar, dass der Angegriffene zurechnungsfähig ist und keine Hilfe wünscht, so ist Notwehrhilfe nicht zulässig. Demgegenüber kann sogar eine Pflicht zur Notwehrhilfe bestehen, etwa bei entsprechender Garantenstellung.