62 se Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB.). Gemäss Art. 15 StGB sind der Angegriffene und jeder andere berechtigt, einen Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn er ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird.