Dem gesetzlichen Ausdruck von Art. 126 StGB entsprechend, muss eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegen, damit eine einfache Körperverletzung bejaht werden kann. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt wurden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen.