Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB liegt bei lebensgefährlichen Verletzungen, beim Unbrauchbarmachen eines wichtiges Organ oder Gliedes, bei der Verursachung einer irreversiblen Arbeitsunfähigkeit, Gebrechlichkeit oder Geisteskrankheit eines Menschen und darüber hinaus bei einer Schädigung vor, die hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ebenfalls als schwer zu bezeichnenden ist, wobei u.a. Kriterien wie eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und auch die erlittenen Schmerzen berücksichtigt werden können (BSK StGB – ROTH/BERKEMEIER, 4. Auflage 2019, N 5 zu Art. 122 StGB.). Dem gesetzlichen Ausdruck von Art.