1284 und pag. 1286 f.): Die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der schweren Körperverletzung und der Tätlichkeit lässt sich in objektiver Hinsicht nur aufgrund der tatsächlich resultierenden Folgen auf den Körper und die Gesundheit des Opfers vornehmen, das Tatmittel und das Tatvorgehen sind hierfür unerheblich. Nach dem Ausschlussprinzip liegt eine einfache Körperverletzung vor, wenn weder eine schwere Körperverletzung noch eine blosse Tätlichkeit gegeben ist. Um die Abgrenzung vornehmen zu können, muss auf den Wortlaut dieser Strafbestimmungen zurückgegriffen werden. Eine schwere Körperverletzung gemäss Art.