15 aStGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15 aStGB, dann liegt ein Fall von entschuldbarer Notwehr vor (Art. 16 aStGB). Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 aStGB sowie zur Notwehr sind korrekt; darauf kann verwiesen werden (S. 52 und S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1284 und pag.