61 schluss hervorrufen und ihn dazu bewegen werden, E.________ zu töten (zu versuchen). Sie wusste mithin, dass sich ihr Verhalten insofern kausal auf die Haupttat auswirken wird. C.________ handelte somit mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. C.________ ist wegen Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.