stifter genügen, die konkrete Tatausführung braucht nicht ausgemacht zu sein. Auf die juristisch-fachliche Terminologie des Delikts und die Ausführungsmodalitäten musste sich C.________ mithin nicht festlegen. Es reicht, dass aus dem Kontext klar war, dass sie E.________'s Tötung erwirken wollte, was nach den voranstehenden Ausführungen zweifelsfrei der Fall ist. C.________ rief A.________'s Tatentschluss, E.________ zu töten, schliesslich wissentlich und willentlich hervor. Sie wollte, dass A.________ die Tat ausführt, ansonsten hätte sie ihn am fraglichen Abend nicht mindestens ein zweites Mal angerufen und ihn in diesem Telefonat noch mehr provoziert sowie gegen E.___