_ hat den Entschluss, E.________ aufzusuchen und zu töten, demnach nicht von sich aus gefasst, sondern wurde von C.________ resp. durch deren Telefonanrufe mit den Aufforderungen und Provokationen dazu bestimmt. Zwischen C.________'s motivierenden aktiven Verhaltens und A.________'s Tatentschluss besteht somit ein Motivationszusammenhang; ihr Handeln war kausal für die von A.________ begangene versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von E.________. Wie die Vorinstanz in ihren theoretischen Ausführungen korrekt ausführte (E. 15.1.1 oben bzw. S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.), lässt die Praxis eine relativ allgemeine Umschreibung der Haupttat durch den An-