15.1.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 14.1.2 ausgeführt, wird A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen. Die vorausgesetzte, zumindest rechtswidrig versuchte Haupttat liegt somit vor. Die Beweiswürdigung ergab, dass C.________ am Abend des ________ 2015 ihren damaligen Freund, A.________, zunächst anrief und provozierte, etwas gegen E.________ zu machen, weil dieser Unwahrheiten über sie erzählt und sie als