Dem Anstifter wird ein Täterexzess nur angerechnet, wenn ihm ein entsprechender Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann. Es liegt allerdings eine vollendete Anstiftung vor, sofern die verübte Straftat in der vom Anstifter gewollten Tat mitenthalten ist, wie z.B. Körperverletzung statt Tötung (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 25 sowie N 46 ff. zu Art. 24 StGB).