Da der Anstifter «nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet», bestraft wird, unterliegt der Anstifter, falls die Haupttat lediglich versucht wurde, ebenfalls der Versuchsstrafe. Verübt der Täter hingegen eine schwerere Straftat, als der Anstifter bewirken wollte, liegt ein Täterexzess vor. Dem Anstifter wird ein Täterexzess nur angerechnet, wenn ihm ein entsprechender Anstiftungsvorsatz nachgewiesen werden kann.