Der Anstifter ruft im Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss für eine konkrete Straftat hervor und er will, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Straftat vollendet. Dabei genügt Eventualvorsatz des Anstifters. Der Anstifter muss subjektiv voraussehen bzw. zumindest in Kauf nehmen, dass sein motivierendes Verhalten den Tatentschluss beim Angestifteten hervorruft und sich insofern für die Haupttat kausal auswirkt und somit vorsätzliches tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten des Täters in Kauf nehmen. Der Anstifter will, dass die Haupttat vollendet wird.