Was die Bestimmtheit der Haupttat bezüglich Opfer und Modalitäten der Ausführung betrifft, lässt die Praxis eine relativ allgemeine Umschreibung der Haupttat durch den Anstifter genügen. Die Person des Opfers und die konkrete Tatausführung brauchen nicht präzise festgelegt zu sein. Allerdings muss die angestrebte Haupttat zumindest im Kontext als Straftat erkennbar sein.