Als objektives Anstiftungsmittel kommt grundsätzlich jedes motivierende Verhalten des Anstifters in Frage, mit welchem der Tatentschluss beim Angestifteten kausal hervorgerufen wird, insbesondere ein Vorschlag, eine konkludente Aufforderung, eine motivierende Einladung, die Zusicherung einer Belohnung oder – unter gewissen Umständen – sogar eine blosse Frage des Anstifters (BGE 128 IV 11, 15 E. 2a, 16 f. E. 2d; 127 IV 122, 127 f. E. 2b/aa).