1281 f.): Der Anstifter bestimmt jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Straftat. Der Anstifter hat direkten psychisch-intellektuellen, motivierenden kausalen Einfluss auf 59 die Bildung des Tatentschlusses beim Angestifteten. In der Planungs- und Ausführungsphase der Haupttat übt er jedoch keinen entscheidenden Einfluss mehr auf den Täter aus. Die Anstiftung ist vollendet, wenn die Haupttat (zumindest) versucht wurde (BSK StGB – Forster, 4. Auflage 2019, N 3, 12 und 24 zu Art. 24 StGB.).