15. Betreffend C.________ 15.1 Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung 15.1.1 Theoretische Grundlagen Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 aStGB). Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Anstiftung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1281 f.): Der Anstifter bestimmt jemand anderen vorsätzlich zur Begehung einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Straftat.