Handlung ist somit als versuchte Tötung zu qualifizieren. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Gemäss dem vorliegenden Beweisergebnis handelte A.________ entgegen der Auffassung seiner Verteidigung (vgl. pag. 1567) offensichtlich nicht in rechtfertigender Notwehr. A.________ ist wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, begangen am ________ 2015 in Biel, zum Nachteil von E.________, schuldig zu sprechen.