Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann A.________ aus Sicht der Kammer entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht «nur» ein Eventualvorsatz, sondern ein direkter Vorsatz – d.h. ein Vorsatz, der sich auf eine Tötung des Opfers im Sinne von Art. 111 aStGB richtete – nachgewiesen werden. Der subjektive Tatbestand von Art. 111 aStGB ist somit erfüllt. Indem A.________ die beiden Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte, erfolgte der letzte entscheidende Schritt zum Taterfolg bzw. zu dem allenfalls eintretenden Tod E.________'s. A.________'s Handlung ist somit als versuchte Tötung zu qualifizieren.