Zudem sind seine Hand- und Oberschenkelverletzungen grösstenteils abgeheilt. E.________ hat manchmal zwar noch Schmerzen am Oberschenkel und kann – weil A.________ einen Nerv verletzt hat – keine AC.________ (Wettkämpfe) mehr bestreiten. Jedoch kann er seine Arbeit als AD.________ vollständig ausüben (vgl. pag. 1547 Z. 23 ff.). Der objektive Tatbestand der vollendeten Tötung im Sinne von Art. 111 aStGB ist nicht erfüllt. Hingegen hat die Beweiswürdigung ergeben, dass A.________ nach den Telefonaten mit C.________ in der Nacht vom ________ 2015 sehr aufgebracht und wütend war und zu L.________ sagte, er gehe E._____