14.1.2 Subsumtion Wie unter Erwägung 13.5 ausgeführt, ist erstellt, dass A.________ während der Ranglerei mit E.________ vor der N.________ (Lokalität) mit dem Küchenmesser mindestens zwei Stichbewegungen gegen E.________'s Bauchbereich ausführte. Weil E.________ ausweichen konnte, traf A.________ ihn nicht am Bauch, sondern fügte E.________ eine ca. 17 Millimeter lange, oberflächliche Hautdurchtrennung im Bereich des kleinen Fingers der linken Hand sowie eine Stichverletzung am linken Oberschenkel –