Tritt bei Erfolgsdelikten der tatbestandsmässige Erfolg – vorliegend der Tod – nicht ein, liegt ein Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert dadurch seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch hier, wie beim vollendeten Delikt, Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. Auflage 2019, N 2 zu Art. 22 StGB.).